Meldungen aus dem Rathaus
Räum- und Streupflicht auf gemeindlichen Straßen
Angesichts der momentanen Winterjahreszeit sieht sich der Markt Randersacker veranlasst, an die geltende „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ zu erinnern.
Wie schon vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung sind die Anlieger (Vorder- und Hinterlieger) auch heute noch verpflichtet, die „Sicherungsflächen“ der Gehbahnen bzw. der ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
Weniger bürokratisch ausgedrückt heißt das, in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr) ist die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht mit Tausalz oder atzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz indessen zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Hinter dem Begriff „Sicherungsfläche“ verbirgt sich vereinfacht ausgedrückt der vor dem Grundstück liegende Gehweg bzw. in dessen Ermangelung eine ca. 1 Meter breite Gehbahn am Fahrbahnrand.
Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentlichen Straßen an, so besteht die hier geschilderte Verpflichtung für jede dieser Straßen!
Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
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